sie hält aber dafür, das in § 101 StPO geregelte Versiegelungs- und Entsiegelungsverfahren sei ausschliesslich auf den Fall zugeschnitten, dass sich die Papiere im Besitze eines Dritten befinden. Bei einer Beschlagnahme beim Angeschuldigten selbst kenne das zürcherische Recht keine Versiegelung und demgemäss auch keine Entsiegelung. Der Beschwerdeführer, der selbst im Verfahren Angeschuldigter sei, habe daher keinen Anspruch auf Siegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen. Zur Begründung beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die in ZR 78 Nr. 57 publizierten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts.