Das Bundesgericht erkannte im nichtveröffentlichten, aber sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschwerdeführer bekannten Urteil vom 4. April 1995 i.S. X. AG und Y. AG E. 4, mit dem Ausdruck "Inhaber" in § 101 StPO sei sowohl der Eigentümer als auch der (selbständige oder unselbständige bzw. mittelbare oder unmittelbare) Besitzer der Papiere gemeint. Die Staatsanwaltschaft wendet sich nicht gegen diese Begriffsbestimmung; sie hält aber dafür, das in § 101 StPO geregelte Versiegelungs- und Entsiegelungsverfahren sei ausschliesslich auf den Fall zugeschnitten, dass sich die Papiere im Besitze eines Dritten befinden.