Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das massgebliche kantonale Recht sei willkürlich ausgelegt und angewendet worden. Das kantonale Gesetz vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO) enthält unter anderem folgende Bestimmungen: § 99. Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche streitige Rechnungsverhältnisse betreffen, sind zu den Akten zu erheben. § 100. Eine Durchsuchung der im Besitz des Angeschuldigten befindlichen Papiere ist nur gestattet, wenn zu vermuten ist, dass Schriften sich darunter befinden, welche nach der Vorschrift des § 99 zu den Akten zu erheben sind.