Ein von X. eingereichter Rekurs wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 16. August 1995 abgewiesen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. September 1995 stellt X. den Antrag, der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. August 1995 sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft auf. Aus den Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das massgebliche kantonale Recht sei willkürlich ausgelegt und angewendet worden.