{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-10-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-240_1995-10-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-240%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "2223809fe9a73626b9373388c4a796b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Siegelung beschlagnahmter Papiere. § 101 des zürcherischen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung). Nach zürcherischem Strafprozessrecht steht der Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Papiere auch dem Angeschuldigten zu, sofern er selbst Inhaber der Papiere ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 1)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Mise sous scellés de documents saisis. § 101 du code de procédure pénale zurichois du 4 mai 1919. Selon le code de procédure pénale zurichois, le droit de requérir la mise sous scellés des documents saisis appartient également à l'inculpé, dans la mesure où il est lui-même détenteur de ces documents (changement de jurisprudence; consid. 1)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Suggellamento di documenti sequestrati. § 101 del codice di procedura penale zurighese del 4 maggio 1919. Secondo il codice di procedura penale zurighese, il diritto di esigere il suggellamento di documenti sequestrati spetta anche all'incolpato, nella misura in cui egli medesimo è detentore dei documenti (cambiamento di giurisprudenza; consid. 1)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:32", "Checksum": "51f70155f9a4d18f81d9ccba09c4e1bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 27.10.1995 BGE 121 I 240\nRegeste:\nRegeste\n<br>Siegelung beschlagnahmter Papiere. § 101 des zürcherischen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung). Nach zürcherischem Strafprozessrecht steht der Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Papiere auch dem Angeschuldigten zu, sofern er selbst Inhaber der Papiere ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 1).\n\n\ne) Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Auslegung des § 101 StPO auf die Rechtsprechung des Obergerichts und des Bundesgerichts. Im allgemeinen genügt die Berufung auf Urteile eines kantonalen Obergerichts und des Bundesgerichts, um auch die vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Bestimmung als sachlich begründet und damit als nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Vorausgesetzt wird dabei allerdings, dass sich die in den früheren Urteilen entwickelten individuell-konkreten Normen per analogiam auf den vorliegenden Fall übertragen lassen.\nf) aa) Im Fall, welchen das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Oktober 1978 entschied (Urteil in ZR 78 Nr. 57 publiziert), wurden in einem Rechtshilfeverfahren die Papiere bei einer Bank in Zürich, deren Mitarbeiter nicht angeschuldigt waren, beschlagnahmt; die Angeschuldigten, welche in Deutschland wohnten, verlangten, als Partei im Entsiegelungsverfahren zugelassen zu werden. Das Obergericht führte aus, soweit durch behördliche Anordnungen zunächst unmittelbar allein die Rechte oder Interessen Dritter berührt würden, seien nur diese legitimiert, gegen die konkrete Anordnung Rechtsmittel zu ergreifen. Im Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren gehe es allein um die Wahrung der geschützten Persönlichkeitsrechte des Inhabers der Papiere. Im Urteil des Obergerichts findet sich aber kein Hinweis darauf, der Angeschuldigte habe auch dann keinen Anspruch auf Siegelung der beschlagnahmten Papiere, wenn er selbst deren Inhaber ist und sie bei ihm selbst beschlagnahmt worden sind.\nbb) Im vorliegenden Fall ist ein im entscheidenden Punkt vom Fall in ZR 78 Nr. 57 abweichender Sachverhalt zu beurteilen: Während dort die Angeschuldigten verlangten, als Parteien bei der Entsiegelung von Papieren zugelassen zu werden, deren Inhaber eine Drittperson (die Bank) war, verlangt hier der Angeschuldigte die Siegelung von Papieren, deren Inhaber er selbst ist. Die im Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 1978 aufgestellten individuell-konkreten Normen lassen sich deshalb nicht auf den heute zu beurteilenden Fall übertragen. Somit bleibt es dabei, dass gemäss\n§ 101 StPO auch dem Angeschuldigten ein Anspruch auf die Siegelung\nBGE 121 I 240 S. 244\nbeschlagnahmter Papiere zusteht, sofern der Angeschuldigte selbst deren Inhaber ist. Die Auslegung der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeschuldigte in keinem Fall einen Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Unterlagen hat, selbst dann nicht, wenn er selbst deren Inhaber ist, widerspricht dem Wortlaut von\n§ 101 StPO und der dazugehörigen Rechtsprechung des Obergerichts.\ncc) Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zugute zu halten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 1979 (ebenfalls in ZR 78 Nr. 57 publiziert) die Erwägungen des Obergerichts nicht nur bestätigte, sondern über das angefochtene Urteil hinaus den Satz aufstellte, bei einer Beschlagnahmung beim Angeschuldigten selbst kenne das \"zürcherische Gericht\" keine Siegelung. Das Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren nach § 101 StPO sei ausschliesslich auf den Fall zugeschnitten, dass sich Papiere im Besitze eines Dritten befänden (E. 3a). Das Bundesgericht gab für seine Auffassung keine Begründung, und - wie sich ergeben hat - lässt sich im kantonalen Gesetz und im Urteil des Obergerichts auch gar keine Stütze dafür finden. Trotzdem hat das Bundesgericht seine Erwägung in den nichtveröffentlichten Urteilen vom 5. März 1991 i.S. X. AG, S. AG, T. und T. E. 4 und vom 4. April 1995 i.S. X. AG und Y. AG E. 3c wiederholt. Heute ist daran nicht mehr festzuhalten.\ndd) Die Auslegung, welche die Staatsanwaltschaft der Bestimmung von § 101 StPO geben will, entspricht somit zwar der früheren bundesgerichtlichen Praxis, doch erweist sie sich aufgrund des Gesetzestexts und des Urteils des Obergerichts vom 19. Oktober 1978 als willkürlich. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche die persönliche Freiheit und den Schutz der Geheimsphäre betreffen, nicht mehr geprüft werden. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben."}