{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-10-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-240_1995-10-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-240%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "2223809fe9a73626b9373388c4a796b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 27.10.1995 BGE 121 I 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Siegelung beschlagnahmter Papiere. § 101 des zürcherischen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung). Nach zürcherischem Strafprozessrecht steht der Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Papiere auch dem Angeschuldigten zu, sofern er selbst Inhaber der Papiere ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 1)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Mise sous scellés de documents saisis. § 101 du code de procédure pénale zurichois du 4 mai 1919. Selon le code de procédure pénale zurichois, le droit de requérir la mise sous scellés des documents saisis appartient également à l'inculpé, dans la mesure où il est lui-même détenteur de ces documents (changement de jurisprudence; consid. 1)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Suggellamento di documenti sequestrati. § 101 del codice di procedura penale zurighese del 4 maggio 1919. 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X. gegen Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nSiegelung beschlagnahmter Papiere. § 101 des zürcherischen Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung).\nNach zürcherischem Strafprozessrecht steht der Anspruch auf Siegelung beschlagnahmter Papiere auch dem Angeschuldigten zu, sofern er selbst Inhaber der Papiere ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 1).\nDie Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich führt gegen Rechtsanwalt X. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug. Am 11. Juli 1995 wurde in seiner Anwaltskanzlei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei umfangreiche Unterlagen sichergestellt wurden. X. verlangte, die Unterlagen seien zu siegeln. Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Juli 1995 ab. Ein von X. eingereichter Rekurs wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 16. August 1995 abgewiesen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. September 1995 stellt X. den Antrag, der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. August 1995 sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft auf.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das massgebliche kantonale Recht sei willkürlich ausgelegt und angewendet worden. Das kantonale Gesetz vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:\n§ 99. Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche streitige Rechnungsverhältnisse betreffen, sind zu den Akten zu erheben.\n§ 100. Eine Durchsuchung der im Besitz des Angeschuldigten befindlichen Papiere ist nur gestattet, wenn zu vermuten ist, dass Schriften sich darunter befinden, welche nach der Vorschrift des § 99 zu den Akten zu erheben sind.\nIm Besitz eines Dritten befindliche Papiere dürfen nur dann durchsucht werden, wenn auch nach Einvernahme des Besitzers noch die Vermutung besteht, dass sie für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sind.\n§ 101. Widersetzt sich der Inhaber der Papiere der Durchsuchung, so soll die Untersuchungsbehörde sie versiegelt aufbewahren und den Entscheid des Bezirksgerichts oder der Anklagekammer darüber einholen, ob die Untersuchung stattfinden darf.\nDer Inhaber der Papiere ist berechtigt, sein Siegel ebenfalls beizudrücken; macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist ihm Gelegenheit zu geben, der Entsiegelung beizuwohnen.\nb) Das Bundesgericht erkannte im nichtveröffentlichten, aber sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschwerdeführer bekannten Urteil vom 4. April 1995 i.S. X. AG und Y. AG E. 4, mit dem Ausdruck \"Inhaber\" in § 101 StPO sei sowohl der Eigentümer als auch der (selbständige oder unselbständige bzw. mittelbare oder unmittelbare) Besitzer der Papiere gemeint. Die Staatsanwaltschaft wendet sich nicht gegen diese Begriffsbestimmung; sie hält aber dafür, das in § 101 StPO geregelte Versiegelungs- und Entsiegelungsverfahren sei ausschliesslich auf den Fall zugeschnitten, dass sich die Papiere im Besitze eines Dritten befinden. Bei einer Beschlagnahme beim Angeschuldigten selbst kenne das zürcherische Recht keine Versiegelung und demgemäss auch keine Entsiegelung. Der Beschwerdeführer, der selbst im Verfahren Angeschuldigter sei, habe daher keinen Anspruch auf Siegelung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen. Zur Begründung beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die in ZR 78 Nr. 57 publizierten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts.\nc) Der Wortlaut von § 101 StPO lässt für sich allein in keiner Weise den Schluss zu, der Begriff \"Inhaber\" beziehe sich nur insoweit auf den Besitzer der beschlagnahmten Papiere, als dieser nicht selbst Angeschuldigter sei. § 101 StPO regelt die Siegelung der Papiere, welche ein Hindernis für deren Durchsuchung bildet. Die Durchsuchung ist Gegenstand des § 100 StPO, welcher systematisch § 101 StPO unmittelbar vorangeht. § 100 Abs. 1 StPO betrifft die Durchsuchung der Papiere, die sich im Besitz des Angeschuldigten befinden, während sich § 100 Abs. 2 StPO auf die Durchsuchung der Papiere im Besitz eines Dritten bezieht. Da § 101 StPO keinen Unterschied macht, ob die Papiere beim Angeschuldigten oder bei einem Dritten beschlagnahmt worden sind, lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang schliessen, dass die Papiere in beiden Fällen versiegelt werden können. Aus der Systematik des Gesetzes lässt sich somit nicht ableiten, der Angeschuldigte selbst habe keinen Anspruch auf Siegelung der bei ihm beschlagnahmten Papiere.\nd) Die Staatsanwaltschaft legt\n§ 101 StPO somit gegen seinen Wortlaut aus. Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren Wortlaut ist aber nur dann willkürlich, wenn das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nBGE 121 I 240 S. 243\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, oder wenn das Ergebnis der Auslegung an einem inneren Widerspruch leidet (vgl.\nBGE 118 Ia 130 E. 2,\nBGE 117 Ia 139 E. c,\nBGE 109 Ia 29 E. 5f, mit Hinweisen). Eine Auslegung gegen den Wortlaut der Bestimmung ist somit vor allem dann willkürlich, wenn sie sich auf keinen sachlichen Grund stützen kann."}