Diese gibt jedoch keinen Anspruch auf staatliche Subventionen und auch nicht darauf, an staatlich subventionierten Spitälern eine private Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Wenn der Staat seine Subventionen an die Spitäler an die Voraussetzung knüpft, dass diese ihrerseits Belegärzte nur unter gewissen Voraussetzungen zulassen, verletzt er daher nicht die Handels- und Gewerbefreiheit, abgesehen davon, dass mit § 8 SpG die für eine Einschränkung derselben erforderliche formell-gesetzliche Grundlage vorhanden wäre. i) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.