Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte daher selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit verfassungsrechtlich garantiert wäre, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zutrifft. 3. Die Beschwerdeführer rügen, die gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhöhung sei ungenügend, die Abgabeerhöhung beruhe auf unsachlichen, willkürlichen Motiven und verletze die Handels- und Gewerbefreiheit.