{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-09-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-230_1995-09-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-230%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "3dcbe3dd55d9299faf2450a13c019d5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 29.09.1995 BGE 121 I 230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 29.09.1995 BGE 121 I 230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 29.09.1995 BGE 121 I 230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Legalitätsprinzip. Abgabe eines Honoraranteils aus privatärztlicher Tätigkeit von Belegärzten. Nach der Praxis zu Art. 4 BV besteht im Verfahren der Rechtsetzung kein Anspruch auf rechtliches Gehör; selbst wenn ein solcher Anspruch anzuerkennen wäre, könnten dafür nicht unbesehen die Grundsätze übernommen werden, die beim Erlass von Verfügungen gelten (E. 2). Die Honorarabgabe nach § 8 des zugerischen Spitalgesetzes ist eine kostenunabhängige Abgabe, die nicht dem Kostendeckungsprinzip unterliegt. Die formell-gesetzliche Grundlage, welche die Festsetzung der Höhe innerhalb des Maximums von 40% an den Regierungsrat delegiert, ist genügend bestimmt (E. 3)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Principe de la légalité. Remise à l'Etat d'une partie des honoraires provenant de l'activité médicale privée exercée par des médecins indépendants dans des hôpitaux subventionnés. Selon la jurisprudence relative à l'art. 4 Cst., il n'existe aucun droit d'être entendu dans la procédure législative; même si un tel droit devait être reconnu, les principes développés à propos des décisions ne pourraient pas être repris tels quels (consid. 2). La remise d'honoraires prévue au § 8 de la loi zougoise sur les hôpitaux constitue une taxe indépendante des frais, qui n'est pas soumise au principe de la couverture des coûts. La base légale formelle, qui délègue au Conseil d'Etat la compétence d'en fixer le montant à 40% au maximum des honoraires perçus, est suffisamment précise (consid. 3)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Principio della legalità. Versamento allo Stato di una parte degli onorari provenienti dall'attività medica privata esercitata da medici indipendenti in ospedali sovvenzionati. Secondo la giurisprudenza concernente l'art. 4 Cost., non esiste alcun diritto di essere sentito nella procedura legislativa; anche qualora un simile diritto dovesse venire riconosciuto, non sarebbe possibile riprendere tali e quali i principi sviluppati in merito alle decisioni (consid. 2). Il versamento degli onorari previsto al § 8 della legge zughese sugli ospedali costituisce un tributo indipendente dalle spese, che non soggiace al principio della copertura dei costi. È sufficientemente precisa la base legale formale che delega al Consiglio di Stato la competenza di fissare l'importo a non oltre il 40% degli onorari percepiti (consid. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:30", "Checksum": "678ff985b2834bf4f096db4698abc93d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 29.09.1995 BGE 121 I 230\nRegeste:\nRegeste\n<br>Legalitätsprinzip. Abgabe eines Honoraranteils aus privatärztlicher Tätigkeit von Belegärzten. Nach der Praxis zu Art. 4 BV besteht im Verfahren der Rechtsetzung kein Anspruch auf rechtliches Gehör; selbst wenn ein solcher Anspruch anzuerkennen wäre, könnten dafür nicht unbesehen die Grundsätze übernommen werden, die beim Erlass von Verfügungen gelten (E. 2). Die Honorarabgabe nach § 8 des zugerischen Spitalgesetzes ist eine kostenunabhängige Abgabe, die nicht dem Kostendeckungsprinzip unterliegt. Die formell-gesetzliche Grundlage, welche die Festsetzung der Höhe innerhalb des Maximums von 40% an den Regierungsrat delegiert, ist genügend bestimmt (E. 3).\n\n\nBGE 105 Ia 134 E. 5c S. 146 f., wo das Bundesgericht entschieden hat, dass ein gesetzlicher Spielraum von 40-60% für eine raumplanungsrechtliche Mehrwertabgabe zu weit sei), einseitig hoheitlich verpflichtet wird, die Abgabe zu bezahlen. Vielmehr ist er freiwillig als Belegarzt tätig. Rechtlich erhebt der Staat nicht eine hoheitliche Abgabe, sondern er bietet (indirekt, über die Subventionierung der Spitäler) den Ärzten an, zu bestimmten Konditionen im öffentlichen Spital private Patienten betreuen zu dürfen. Findet der Arzt die offerierten Konditionen wirtschaftlich nicht mehr interessant, so steht es ihm frei, nicht mehr im Spital tätig zu sein. Sollte die Abgabe so hoch sein, dass die Belegtätigkeit für die Ärzte generell nicht mehr lohnend ist und deshalb so viele Ärzte darauf verzichten, dass der Spitalbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann, wird sich der Kanton automatisch veranlasst sehen, die Abgaben wieder zu senken, wenn er nicht auf andere Art (zum Beispiel mit angestellten Ärzten) das Spital kostengünstiger betreiben kann. Soweit besteht in einem gewissen Sinne ein Marktmechanismus, der die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Prinzipien reguliert. Das macht es zulässig, im Gesetz einen gewissen Ermessensspielraum festzulegen, damit der Regierungsrat auf Änderungen in der Marktsituation reagieren kann. Zwar können Erhöhungen des Abgabesatzes die beruflichen Dispositionen der einzelnen Belegärzte beeinträchtigen, doch steht der Arzt damit nicht anders da als viele andere selbständige Unternehmer, die auf Änderungen der Marktverhältnisse ebenfalls mit entsprechenden unternehmerischen Umdispositionen reagieren müssen.\nee) Insgesamt erscheint daher die dem Regierungsrat eingeräumte Ermessensspanne nicht als unzulässig. Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, die im Gesetz genannte Maximalhöhe von 40% oder die vom\nBGE 121 I 230 S. 240\nRegierungsrat festgelegte Höhe von 35% verstosse als solche gegen das Äquivalenzprinzip. Solange der Regierungsrat in dem ihm vom Gesetz zulässigerweise eingeräumten Rahmen verbleibt, ist die Erhöhung der Abgabe deshalb auch dann nicht unzulässig, wenn sie mit dem Ziel der Einkommensbegrenzung motiviert sein sollte. Daher bleibt unerheblich, ob überhaupt das Einkommen der Ärzte gestiegen ist und ob ein allfälliger Anstieg mit oder ohne Zutun des Staates erfolgt ist. Ebenso ist unerheblich, ob in anderen Kantonen die Abgaben höher oder niedriger sind, da die Kantone in dieser Frage autonom sind.\nh) Die Tätigkeit des Arztes untersteht grundsätzlich der Handels- und Gewerbefreiheit. Diese gibt jedoch keinen Anspruch auf staatliche Subventionen und auch nicht darauf, an staatlich subventionierten Spitälern eine private Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Wenn der Staat seine Subventionen an die Spitäler an die Voraussetzung knüpft, dass diese ihrerseits Belegärzte nur unter gewissen Voraussetzungen zulassen, verletzt er daher nicht die Handels- und Gewerbefreiheit, abgesehen davon, dass mit § 8 SpG die für eine Einschränkung derselben erforderliche formell-gesetzliche Grundlage vorhanden wäre.\ni) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen."}