{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-22_1995-01-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-22%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "f4763284d2b0c2a1a3e6c4ea6a2a40a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 27.01.1995 BGE 121 I 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 27.01.1995 BGE 121 I 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 27.01.1995 BGE 121 I 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Gewaltentrennungsprinzip; Unzulässigkeit einer regierungsrätlichen Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich (Zürcher Numerus clausus). Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zulassungsbeschränkungen zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (E. 2). Auch eine zeitlich begrenzte Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz; sie kann von der Exekutive grundsätzlich weder gestützt auf Vollzugskompetenzen (E. 4a) noch gestützt auf Polizeinotrecht (E. 4b) angeordnet werden."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Principe de la séparation des pouvoirs; inadmissibilité d'une mesure du Conseil d'Etat zurichois limitant l'admission aux études de médecine (numerus clausus). Résumé de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant les restrictions à l'admission aux établissements publics de formation (consid. 2). Même si elle est limitée dans le temps, une restriction apportée à l'admission aux études de médecine à l'Université de Zurich doit reposer sur une base légale formelle; elle ne peut en principe être ordonnée par l'autorité exécutive, ni sur la base de compétences d'exécution (consid. 4a), ni sur la base des mesures de police qui peuvent être prises en cas d'urgence (consid. 4b)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Principio della separazione dei poteri; illiceità di una misura del Consiglio di Stato zurighese che limita l'ammissione agli studi di medicina dell'università (numerus clausus). Riassunto della giurisprudenza del Tribunale federale concernente le restrizioni all'ammissione agli istituti pubblici d'istruzione (consid. 2). Anche se è limitata nel tempo, una restrizione del regime di ammissione agli studi di medicina dell'università di Zurigo deve poggiare su di una base legale formale; essa non può essere ordinata dall'autorità esecutiva, né in base a competenze d'esecuzione (consid. 4a), né in base alla clausola di polizia (consid. 4b)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:00:20", "Checksum": "b30ebb7d5df39dea00275748ceb480c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 27.01.1995 BGE 121 I 22\nRegeste:\nRegeste\n<br>Gewaltentrennungsprinzip; Unzulässigkeit einer regierungsrätlichen Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich (Zürcher Numerus clausus). Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zulassungsbeschränkungen zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (E. 2). Auch eine zeitlich begrenzte Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz; sie kann von der Exekutive grundsätzlich weder gestützt auf Vollzugskompetenzen (E. 4a) noch gestützt auf Polizeinotrecht (E. 4b) angeordnet werden.\n\nUrteilskopf\n121 I 22\n3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Januar 1995 i.S. Anouk Hasler u. Mitb. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nGewaltentrennungsprinzip; Unzulässigkeit einer regierungsrätlichen Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich (Zürcher Numerus clausus).\nZusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zulassungsbeschränkungen zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (E. 2).\nAuch eine zeitlich begrenzte Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz; sie kann von der Exekutive grundsätzlich weder gestützt auf Vollzugskompetenzen (E. 4a) noch gestützt auf Polizeinotrecht (E. 4b) angeordnet werden.\nDer Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 10. August 1994 folgende Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an der Universität Zürich:\n\"I. An der Universität Zürich werden auf das Wintersemester 1994/95 für\ndas Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin von den definitiv\nangemeldeten Studienbewerbern höchstens 400 aufgenommen.\nII. Die Selektion erfolgt nach dem Alter der Studienbewerber. Die\nälteren Bewerber werden den jüngeren nach der Reihenfolge ihrer\nGeburtsdaten vorgezogen. Die Erziehungsdirektion bezeichnet die für die\nDurchführung der Auswahl verantwortliche Stelle.\nIII. Abgewiesene Bewerber werden auf eine Warteliste eingeteilt und\nerhalten die Garantie, dass sie auf das Wintersemester 1995/96 zum\nMedizinstudium zugelassen werden.\nIV. In der Humanmedizin werden von den Studienanfängern 1994 (Kohorte\n1994/95) höchstens 220 Studierende ins dritte Studienjahr (Klinikum)\naufgenommen. Darin inbegriffen sind die zu übernehmenden Studierenden aus\nFreiburg und Neuenburg, die aus Kapazitätsgründen für das Grundstudium\numgeleitet wurden, sowie allfällige Studierende aus früheren Kohorten.\nV. Veröffentlichung im Amtsblatt.\"\nGegen die Ziffern I. bis III. dieses Beschlusses haben Anouk Hasler, Mélanie Kunz und Madlaina Meili am 16. September 1994 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie machen geltend, der regierungsrätliche Beschluss verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und beeinträchtige die Handels- und Gewerbefreiheit.\nDie Erziehungsdirektion beantragt für den Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nMit Verfügung vom 20. Oktober 1994 legte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Eingabe in dem Sinne aufschiebende Wirkung bei, dass alle Studienwilligen der Warteliste für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ihr Medizinstudium auf eigenes Risiko aufnehmen konnten. Am 28. November 1994 lehnte er ein Gesuch ab, diese Verfügung insofern zu präzisieren, dass alle abgewiesenen Studienbewerber bis zum bundesgerichtlichen Urteil ihr Praktikum auch während des Semesters\nBGE 121 I 22 S. 24\nzu absolvieren befugt seien und nicht bloss im Rahmen eines Blockkurses im Anschluss an das erste Semester.\nAus den Erwägungen:\n2. Das Bundesgericht hat sich in seiner Praxis wiederholt mit der Problematik von Zulassungsbeschränkungen zu staatlichen Bildungseinrichtungen befasst. Die Frage, ob und wann solche Massnahmen den Anwendungsbereich des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit beziehungsweise dessen Kernbereich berühren, liess es dabei jeweils mit Blick auf eine Beurteilung im einzelnen Anwendungsfall offen (vgl.\nBGE 104 Ia 305 E. 2 S. 308,\nBGE 103 Ia 369 E. 7d/bb S. 389, 394 E. 2d S. 401;\nBGE 102 Ia 321 E. 3a S. 324). In einem jüngeren Entscheid schloss es in etwas anderem Zusammenhang nicht zum vornherein aus, dass ein staatlicher Eingriff auf dem Gebiet des Bildungswesens in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fallen könne (\nBGE 117 Ia 27 E. 5b S. 30). Im Grundsatzentscheid \"Wäffler\" betreffend den Numerus clausus an der Universität Basel hielt es fest, dass in der Schweiz (über\nArt. 27 BV hinaus) kein verfassungsmässiges Recht auf Bildung bestehe und auch die Handels- und Gewerbefreiheit keine Teilhaberrechte verschaffe, die einen Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen garantierten (\nBGE 103 Ia 369 E. 4a 377 f.). Der Gesetzesvorbehalt und die strengen Anforderungen an eine Delegationsnorm seien indessen auch dort zu beachten, wo - wie im Bildungsbereich - erst eine staatliche Leistung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung und Entfaltung verfassungsmässiger Rechte schaffe; dies gelte besonders dann, wenn dem Staat faktisch Monopolstellung zukomme (\nBGE 103 Ia 369 E. 6e S. 383; vgl. auch\nBGE 117 Ib 387 E. 6d S. 395). In\nBGE 114 Ia 216 E. 5 S. 220 bestätigte das Bundesgericht, dass die persönliche Freiheit in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft. Ein Recht auf Bildung, und damit auf freien Zugang zu den Universitäten, könne nicht auf dem Umweg der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Grundrecht der persönlichen Freiheit geschaffen werden. Die persönliche Freiheit bilde kein allgemeines Auffanggrundrecht; das Legalitätsprinzip und der daraus abgeleitete Grundsatz der Gesetzmässigkeit zusammen mit dem Willkürverbot und dem Gebot rechtsgleicher Behandlung böten hier hinreichenden Schutz (im gleichen Sinn auch die"}