BV gibt auch einen Mindestanspruch auf Unbefangenheit von Prüfungsexperten ( BGE 113 Ia 286 E. 3a S. 289). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss jedoch eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist ( BGE 120 Ia 19 E. 2c aa S. 24; BGE 118 Ia 282 E. 3a S. 284, je mit Hinweisen); dieser Grundsatz gilt auch gegenüber Prüfungsexperten (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. Ch. vom 14. Oktober 1994, E. 3b).