Der Anspruch auf Einsicht in die Akten der anderen Kandidaten ist umso weniger zu bejahen, je besser die Akten des betreffenden Kandidaten eine BGE 121 I 225 S. 229 absolute Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurteilung ausfällt. Vorliegend umfassen die Akten, in welche die Beschwerdeführerin Einblick hatte: - die schriftlich gestellte Prüfungsaufgabe, - ihre eigene schriftliche Prüfungsarbeit, - ein von der Expertin ausgearbeitetes Lösungsschema, - eine 2 1/2seitige schriftliche Beurteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin durch die Expertin, wobei für jede einzelne Teilfrage eine Kurzbeurteilung erfolgt.