{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-09-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-225_1995-09-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-225%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "bde5d558573b29bb9b9e4c706b0758a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 13.09.1995 BGE 121 I 225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 13.09.1995 BGE 121 I 225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 13.09.1995 BGE 121 I 225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Anwaltsprüfung; Akteneinsicht, Befangenheit der Prüfungsexpertin, Bewertung der Prüfungsarbeit (Art. 4 BV). Art. 4 BV gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bei Eignungsprüfungen ein Kandidat Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten erhält, solange keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (E. 2). Ein Ablehnungsbegehren gegen einen Prüfungsexperten muss unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist (E. 3). Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Examens d'avocat; droit de consulter le dossier, prévention de l'examinatrice, évaluation des épreuves d'examen (art. 4 Cst.). L'art. 4 Cst. ne confère en principe au candidat à un examen aucun droit d'accès aux épreuves des autres candidats, à moins qu'il n'existe des soupçons ou des indices concrets laissant supposer une inégalité de traitement (consid. 2). Une demande de récusation à l'encontre d'un expert doit être présentée sans délai, aussitôt que le motif de récusation est connu (consid. 3). Retenue du Tribunal fédéral lors de l'évaluation des prestations d'examen (consid. 4)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Esami d'avvocatura; diritto di consultare l'incarto; prevenzione dell'esaminatrice, valutazione delle prove d'esame (art. 4 Cost.). L'art. 4 Cost., di principio, non conferisce a un candidato all'esame il diritto di consultare le prove d'esame di altri candidati, salvo se esistano sospetti o indizi concreti di una disparità di trattamento (consid. 2). Una domanda di ricusa contro un esperto deve essere presentata immediatamente, non appena è noto il motivo di ricusa (consid. 3). Riserbo del Tribunale federale nella valutazione di prove d'esame (consid. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:28", "Checksum": "ed42bc7c568d5b12549e408925d26d9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 13.09.1995 BGE 121 I 225\nRegeste:\nRegeste\n<br>Anwaltsprüfung; Akteneinsicht, Befangenheit der Prüfungsexpertin, Bewertung der Prüfungsarbeit (Art. 4 BV). Art. 4 BV gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bei Eignungsprüfungen ein Kandidat Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten erhält, solange keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (E. 2). Ein Ablehnungsbegehren gegen einen Prüfungsexperten muss unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist (E. 3). Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 4).\n\n\nBGE 118 Ia 282 E. 3a S. 284, je mit Hinweisen); dieser Grundsatz gilt auch gegenüber Prüfungsexperten (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. Ch. vom 14. Oktober 1994, E. 3b). Für ihre Behauptung, die Expertin sei befangen gewesen, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Umstände, die sich im Zusammenhang mit der ersten Prüfung vom Frühling 1994 ereignet haben sollen, die ihr also vor der dritten Prüfung bereits bekannt waren. Dass Frau Y. wiederum Mitglied der Prüfungskommission in der Herbstsession war, wurde mit dem Prüfungsprogramm vom 20. September 1994 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin hätte also genügend Zeit gehabt, die angebliche Befangenheit der Expertin vor der Prüfung vom 6. Oktober 1994 zu\nBGE 121 I 225 S. 230\nbeanstanden, was sie jedoch unterliess. Das Ausstandsbegehren ist demnach verwirkt. Im übrigen wäre es auch unbegründet: der Umstand, dass die gleiche Expertin die erste Prüfung bereits als ungenügend bewertete, und der vage Verdacht der Beschwerdeführerin, dass sie der Expertin aufgrund dieser ersten Prüfung unsympathisch sein könnte, begründen noch keine verfassungsrechtliche Ausstandspflicht.\n4. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine willkürliche Bewertung ihrer Arbeit. Da nur der Prüfungsentscheid der Herbstprüfung zur Diskussion steht, ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Bewertung der Frühlingsprüfung nicht einzugehen.\nb) Bei der Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht besondere Zurückhaltung. Es untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen; diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht auch dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (\nBGE 118 Ia 488 E. 4c S. 495).\nc) Die staatsrechtliche Beschwerde muss eine kurz gefasste Darlegung enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen zur Prüfungsbeurteilung auf eine rein appellatorische Kritik, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Inwiefern die Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Expertin sachfremd oder offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich."}