MEIER/GEORG RÜEGG, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 1994 S. 283). Die Rüge wegen Verletzung von Art. 4 BV erweist sich daher als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das kantonale Recht geltend macht, er habe Anspruch auf ein Haftrichterverfahren im Sinne von § 62 StPO, ist seine Beschwerde demnach abzuweisen. 4. Im vorliegenden Fall stellt sich damit die weitere Frage, ob die Basler Haftordnung für Unmündige vor der EMRK standhält und inwiefern die Besonderheiten der Jugendstrafrechtspflege ein Abweichen von den für Erwachsene geltenden Garantien rechtfertigen. a) Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede Person, welche in Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 lit.