In eigener Kompetenz kann der Jugendanwalt Übertretungen mit Strafbefehl ahnden (§ 22 JuStG). Ist der Jugendanwalt zur abschliessenden Beurteilung nicht befugt oder ist sein Entscheid mit Einsprache angefochten worden, so überweist er den Fall mit einem Überweisungsbeschluss entsprechend einer Anklageschrift an die Jugendstrafkammer (§ 23 JuStG). 3. a) Im angefochtenen Entscheid und in den behördlichen Vernehmlassungen wird die ausschliessliche Kompetenz des Jugendanwaltes zur Anordnung von Haft gegenüber Jugendlichen auf § 12 JuStG gestützt.