Der Präsident der Jugendstrafkammer wies den Haftrekurs unter Hinweis auf die basel-städtische Gesetzgebung, wonach Jugendliche keinen Anspruch auf Vorführung vor einen Haftrichter hätten, ab. M'H. hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben und im wesentlichen eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend gemacht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen: 2. a) Bevor auf die Beschwerde und den angefochtenen Entscheid näher eingegangen wird, gilt es, das auf Jugendliche anwendbare Verfahren kurz darzustellen.