Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerde beginnt wie folgt zu laufen: a. für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, b. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2." Die Beschwerdeführerin rügt, die Dreitagesfrist gemäss § 160 Abs. 2 StRG genüge den Anforderungen des Bundesrechts an eine geordnete Ausübung der politischen Rechte einschliesslich der entsprechenden Beschwerderechte BGE 121 I 1 S. 5 nicht und verstosse gegen die verfassungsrechtlich geschützten politischen Rechte.