Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus folgenden Erwägungen: 2. Bei Stimmrechtsbeschwerden überprüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang BGE 121 I 1 S. 3 stehen. In ausgesprochenen Zweifelsfällen schliesst sich das Bundesgericht der von der obersten kantonalen Behörde vertretenen Auffassung an, sofern es sich bei dieser Behörde um das Parlament oder das Volk handelt ( BGE 119 Ia 154 E. 2c S. 157; BGE 118 Ia 422 E. 1e S. 424 mit Hinweis).