Es wird ihm daher schwer fallen, einem auf französisch geführten mündlichen Verfahren zu folgen. Soweit sein Rechtsvertreter den Prozess nicht in französischer Sprache führen kann, hat der angefochtene Entscheid für ihn zudem einen Verteidigerwechsel zur Folge. Auf der andern Seite steht die Beschwerdegegnerin, die französischer Muttersprache ist und ihrerseits Anspruch auf Gebrauch dieser Sprache hat. Aufgrund ihres Amtes als Staatsanwältin eines zweisprachigen Kantons verfügt sie allerdings über gute Kenntnisse des Deutschen. Es kann daher kaum gesagt werden, dass sie einem deutsch geführten Verfahren nicht folgen könnte.