Auch der verfassungsmässige Auftrag, das Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern bzw. den Sprachfrieden durch zurückhaltende Anwendung des Territorialitätsprinzips zu bewahren, gibt für den vorliegenden Einzelfall keinen direkten Beurteilungsmassstab ab. Eine vermehrte Förderung der Zweisprachigkeit schliesslich vermag in einem Verfahren mit mehreren Parteien wenig weiterzuhelfen. c) In bezug auf die konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deutscher Muttersprache und der französischen Sprache nicht mächtig ist. Es wird ihm daher schwer fallen, einem auf französisch geführten mündlichen Verfahren zu folgen.