Es obliegt in erster Linie den Kantonen, in ihren Grenzen über die Ausdehnung und Homogenität der gegebenen Sprachgebiete zu wachen und entsprechende Regelungen zu treffen ( BGE 91 I 480 S. 486 f., BGE 100 Ia 462 E. 2 S. 465, BGE 106 Ia 297 S. 303). In Ergänzung der bundesrechtlichen Ordnung BGE 121 I 196 S. 200 enthält die Verfassung des Kantons Freiburg (KV) in Art. 21 folgende, im Jahre 1990 eingefügte Sprachregelung: 1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen. Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt. 2 Der Staat fördert das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften.