21 der freiburgischen Kantonsverfassung. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab BGE 121 I 196 S. 198 aus folgenden Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 116 Abs. 1 BV, die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip. a) Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1 BV, der vier Nationalsprachen anerkennt.