{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-196_1995-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-196%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "6f6638b01c4cef2ca0cefae28fc60a7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 03.05.1995 BGE 121 I 196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 03.05.1995 BGE 121 I 196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 03.05.1995 BGE 121 I 196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip, Verfahrenssprache in einem Strafverfahren, Art. 116 BV und Art. 21 KV/FR. Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg (E. 2). Sprachregelung in den kantonalen Verfahrensgesetzen (E. 3). Sprachenrechtliche Besonderheiten im Strafverfahren (E. 5a). Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der beteiligten Parteien unterschiedlicher Sprache gestützt auf die konkreten Umstände (E. 5b-5d)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Liberté de langue et principe de la territorialité, langue à employer dans une procédure pénale, art. 116 Cst. et art. 21 Cst./FR. Fondements et portée de la liberté de langue ainsi que du principe de la territorialité en droit constitutionnel fédéral et cantonal fribourgeois (consid. 2). Prescriptions relatives à l'emploi d'une langue dans les lois cantonales de procédure (consid. 3). Particularités de la procédure pénale quant aux exigences en matière de langue (consid. 5a). Appréciation, dans le cas particulier, des portées respectives de la liberté de langue et du principe de la territorialité, compte tenu des intérêts opposés des parties à la procédure, qui sont de langues différentes (consid. 5b-5d)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Libertà della lingua e principio della territorialità, lingua da utilizzare in una procedura penale, art. 116 Cost. e art. 21 Cost./FR. Fondamento e portata della libertà della lingua e del principio della territorialità nel diritto costituzionale federale e in quello cantonale friborghese (consid. 2). Prescrizioni concernenti l'uso di una lingua nelle leggi di procedura cantonali (consid. 3). Particolarità della procedura penale per quanto concerne la lingua da utilizzare (consid. 5a). Ponderazione, in base alle circostanze concrete, della libertà della lingua e del principio della territorialità nonché degli opposti interessi delle parti in causa, le quali parlano lingue differenti (consid. 5b-5d)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:22", "Checksum": "850155c3d56a08c5b8813196c612f712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 03.05.1995 BGE 121 I 196\nRegeste:\nRegeste\n<br>Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip, Verfahrenssprache in einem Strafverfahren, Art. 116 BV und Art. 21 KV/FR. Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg (E. 2). Sprachregelung in den kantonalen Verfahrensgesetzen (E. 3). Sprachenrechtliche Besonderheiten im Strafverfahren (E. 5a). Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der beteiligten Parteien unterschiedlicher Sprache gestützt auf die konkreten Umstände (E. 5b-5d).\n\n\na) Die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) enthält in Art. 7 eine Bestimmung über den Gerichtsstand und weist den Entscheid im Falle von Zweifeln oder Streitigkeiten darüber der Anklagekammer zu. Diese kann die Untersuchung überdies einem andern als dem ursprünglich zuständigen Untersuchungsrichter übertragen oder einen besondern Untersuchungsrichter bezeichnen (Art. 7 Abs. 3 StPO); eine solche abweichende Zuweisung soll auch aus Sprachgründen möglich sein (Botschaft des Staatsrates zum Entwurf einer neuen Strafprozessordnung vom 17. August 1994, S. 25 f.). - Das Gesetz über die Änderung der Organisation der Strafrechtspflege (Übergangsregelung) teilt den Kanton in fünf Untersuchungskreise ein (Art. 3). Der 4. Kreis umfasst u.a. den Saanebezirk mit der Stadt Freiburg, den Broyebezirk sowie - für die in französischer Sprache geführten Strafuntersuchungen - den Seebezirk. Einer der beiden Untersuchungsrichter in diesem 4. Kreis muss befähigt sein, Fälle in deutscher Sprache untersuchen zu können.\nNach Art. 4 der Übergangsregelung bestimmt das Kantonsgericht durch Reglement die Organisation der Strafuntersuchung, und gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO übt die Anklagekammer die Aufsicht über die Strafuntersuchungen aus. Gestützt auf diese Zuständigkeiten hat die Anklagekammer am 29. Juli 1993 Richtlinien über die Sprache des Untersuchungsverfahrens (Richtlinien) erlassen. Danach richtet sich die Sprache der Untersuchung grundsätzlich nach der Amtssprache des Gerichtsbezirkes. Befindet sich der massgebliche Begehungsort auf dem Gebiete der Gemeinde Freiburg, so kann der Beschuldigte beantragen, von einem Untersuchungsrichter deutscher Sprache einvernommen zu werden.\nGestützt auf diese Ordnung hat die Anklagekammer in ihrer Praxis entschieden, dass von dem in der Kantonsverfassung verankerten Prinzip der Territorialität auszugehen sei. Der Saanebezirk und die Stadt Freiburg seien grundsätzlich als französischsprachig mit (ausschliesslich) französischer Amtssprache zu bezeichnen. Eine deutsche Untersuchungsführung könne daher nur bewilligt werden, wenn der massgebliche Begehungsort Freiburg ist und alle Verfahrensbeteiligten Deutsch sprechen. Im Einzelfall sei immerhin eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Diese seien beim Angeschuldigten stärker zu gewichten als bei einer geschädigten Firma;\nBGE 121 I 196 S. 202\nanderseits seien auch die Interessen von andern Beteiligten und von Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes entsprechend zu berücksichtigen (Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1994, in: FZR 1994 S. 324).\nDaraus ergibt sich zusammenfassend, dass grundsätzlich die Amtssprache für die Untersuchung ausschlaggebend ist und dass davon für die Stadt Freiburg unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen im Sinne einer deutschen Untersuchungsführung gewährt werden können.\nb) Für den Bereich des Zivilverfahrens bestimmt Art. 10 der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (ZPO) die Verfahrenssprache. In den Bezirken und Kreisen des französischen Kantonsteils werden die Verhandlungen in französischer Sprache, in den Bezirken und Kreisen des deutschen Kantonsteils in deutscher Sprache und in den gemischten Bezirken und Kreisen - vorbehältlich einer andern Vereinbarung - in der Sprache des Beklagten geführt. - Nach der Praxis gelten der Saanebezirk und die Stadt Freiburg als französischsprachig. Demnach werden die (erstinstanzlichen) Zivilverfahren in diesem Gebiet grundsätzlich auf Französisch geführt (Entscheid des Kassationshofes vom 15. Juni 1992, in: FZR 1992 S. 258; vgl. auch\nBGE 106 Ia 299 E. bb S. 304).\nVom Territorialitätsprinzip wird auch für den Bereich des Verwaltungsverfahrens ausgegangen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bestimmt in Art. 36 allerdings, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt wird, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat; davon kann nach Art. 38 VRG ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. - Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist das Territorialitätsprinzip für gemischtsprachige Gebiete angesichts der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz zu relativieren und sind die Interessen zum Schutz der Sprachminderheiten und zur Erhaltung des Sprachfriedens mitzuberücksichtigen. Solange der Gesetzgeber die zweisprachigen Gebiete nicht bezeichnet hat, ist im Einzelfall über die Sprache zu befinden. Dabei können die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Grösse, Geschichte und Stabilität der Sprachgruppen, die geographische Lage und Einheitlichkeit der Sprachgebiete berücksichtigt werden. Die Stadt Freiburg könne in diesem Sinne als zweisprachig bezeichnet werden\nBGE 121 I 196 S. 203\n(Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, in: FZR 1993 S. 208)."}