2... § 10. ... 2 Zur Wahrung des Stimmgeheimnisses werden die Stimmrechtsausweise bei Eingang auf die Entfernung des Adressfeldes geprüft. Von den Stimmberechtigten nicht abgetrennte Adressfelder werden von Amtes wegen unverzüglich entfernt und vernichtet." In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 gelangten diese Bestimmungen erstmals zur Anwendung. 78% der Stimmen wurden brieflich abgegeben.