Der Europäische Gerichtshof gelangte im Gegensatz zum Bundesgericht ( BGE 111 Ia 341 E. 3f-g S. 350 ff.) zur BGE 121 I 164 S. 169 Ansicht, im konkreten Fall rechtfertige weder die Schwere der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten noch die Möglichkeit einer Absprache der Verteidigungsstrategie unter den Anwälten die angeordnete Beschränkung der Verteidigungsrechte.