Urteilskopf 121 I 155 22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1995 i.S. Stadt Zürich und S. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Art. 85 lit. a OG; Stimmrechtsbeschwerde gegen die Auslegung einer vom Volk beschlossenen Regelung. Aus dem Stimmrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass eine vom Volk erlassene Regelung von den rechtsanwendenden Behörden nur in einem ganz bestimmten Sinne ausgelegt werde (E. 2a). Art. 48 der Zürcher Kantonsverfassung; Gemeindeautonomie. Die Zürcher Gemeinden besitzen im Bereich der Prozessführung Autonomie (E. 4). Aufsicht über die Gemeinden im Kanton Zürich.