{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-06-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-155_1995-06-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-155%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "0d76f354ef15625f9763ba77e7127ad5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 27.06.1995 BGE 121 I 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 27.06.1995 BGE 121 I 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 27.06.1995 BGE 121 I 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 lit. a OG; Stimmrechtsbeschwerde gegen die Auslegung einer vom Volk beschlossenen Regelung. Aus dem Stimmrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass eine vom Volk erlassene Regelung von den rechtsanwendenden Behörden nur in einem ganz bestimmten Sinne ausgelegt werde (E. 2a). Art. 48 der Zürcher Kantonsverfassung; Gemeindeautonomie. Die Zürcher Gemeinden besitzen im Bereich der Prozessführung Autonomie (E. 4). Aufsicht über die Gemeinden im Kanton Zürich. Der Regierungsrat kann die Gemeinden mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung dazu anhalten, eine Gesetzesbestimmung strenger anzuwenden als bisher (E. 5b). § 155 des Zürcher Gemeindegesetzes; Zuständigkeit zum Entscheid über die Ergreifung von Rechtsmitteln in den Zürcher Gemeinden. Die Auslegung von § 155 des Zürcher Gemeindegesetzes, nach der über die Anfechtung eines Rechtsmittelentscheids stets das kommunale Legislativorgan entscheiden muss und eine Delegation dieser Kompetenz an das Exekutivorgan unzulässig ist, erscheint nicht als willkürlich (E. 6)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 let. a OJ; recours pour violation des droits politiques contre l'interprétation d'une réglementation adoptée par le peuple. Le droit de vote ne permet pas d'exiger qu'une réglementation adoptée par le peuple soit interprétée dans un sens déterminé par l'autorité d'application (consid. 2a). Art. 48 de la constitution zurichoise; autonomie communale. Les communes zurichoises sont autonomes pour mener un procès (consid. 4). Droit de surveillance sur les communes dans le canton de Zurich. Le Conseil d'Etat peut user de son droit de surveillance pour enjoindre aux communes d'appliquer une disposition légale plus strictement qu'auparavant (consid. 5). § 155 de la loi zurichoise sur les communes; compétence au sein des communes zurichoises pour décider d'interjeter un recours. N'est pas arbitraire l'interprétation du § 155 de la loi zurichoise sur les communes, selon laquelle c'est dans tous les cas à l'organe législatif communal qu'il appartient de décider - sans pouvoir déléguer cette compétence à l'organe exécutif - d'attaquer une décision rendue sur recours (consid. 6)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 85 lett. a OG; ricorso per violazione dei diritti politici contro l'interpretazione di una regolamentazione adottata dal popolo. Il diritto di voto non permette di esigere che una regolamentazione adottata dal popolo sia interpretata dall'autorità di applicazione unicamente in un determinato senso (consid. 2a). Art. 48 della costituzione zurighese; autonomia comunale. I comuni zurighesi hanno autonomia per agire in giudizio (consid. 4). Diritto di vigilanza sui comuni nel canton Zurigo. Il Consiglio di Stato può usare il suo diritto di vigilanza per ordinare ai comuni di applicare una norma legale in modo più severo che in passato (consid. 5). § 155 della legge zurighese sui comuni; competenza all'interno dei comuni zurighesi per decidere d'interporre ricorsi. L'interpretazione del § 155 della legge zurighese sui comuni, secondo cui la decisione circa l'impugnazione di decisioni rese su ricorso spetta sempre all'organo legislativo comunale e una delega di questa competenza all'organo esecutivo è esclusa, non appare arbitraria (consid. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:10", "Checksum": "2794b87bc3b59976a209e13c0b0f146d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 27.06.1995 BGE 121 I 155\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 85 lit. a OG; Stimmrechtsbeschwerde gegen die Auslegung einer vom Volk beschlossenen Regelung. Aus dem Stimmrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass eine vom Volk erlassene Regelung von den rechtsanwendenden Behörden nur in einem ganz bestimmten Sinne ausgelegt werde (E. 2a). Art. 48 der Zürcher Kantonsverfassung; Gemeindeautonomie. Die Zürcher Gemeinden besitzen im Bereich der Prozessführung Autonomie (E. 4). Aufsicht über die Gemeinden im Kanton Zürich. Der Regierungsrat kann die Gemeinden mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung dazu anhalten, eine Gesetzesbestimmung strenger anzuwenden als bisher (E. 5b). § 155 des Zürcher Gemeindegesetzes; Zuständigkeit zum Entscheid über die Ergreifung von Rechtsmitteln in den Zürcher Gemeinden. Die Auslegung von § 155 des Zürcher Gemeindegesetzes, nach der über die Anfechtung eines Rechtsmittelentscheids stets das kommunale Legislativorgan entscheiden muss und eine Delegation dieser Kompetenz an das Exekutivorgan unzulässig ist, erscheint nicht als willkürlich (E. 6).\n\nUrteilskopf\n121 I 155\n22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 1995 i.S. Stadt Zürich und S. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG; Stimmrechtsbeschwerde gegen die Auslegung einer vom Volk beschlossenen Regelung.\nAus dem Stimmrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass eine vom Volk erlassene Regelung von den rechtsanwendenden Behörden nur in einem ganz bestimmten Sinne ausgelegt werde (E. 2a).\nArt. 48 der Zürcher Kantonsverfassung; Gemeindeautonomie.\nDie Zürcher Gemeinden besitzen im Bereich der Prozessführung Autonomie (E. 4).\nAufsicht über die Gemeinden im Kanton Zürich.\nDer Regierungsrat kann die Gemeinden mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung dazu anhalten, eine Gesetzesbestimmung strenger anzuwenden als bisher (E. 5b).\n§ 155 des Zürcher Gemeindegesetzes; Zuständigkeit zum Entscheid über die Ergreifung von Rechtsmitteln in den Zürcher Gemeinden.\nDie Auslegung von § 155 des Zürcher Gemeindegesetzes, nach der über die Anfechtung eines Rechtsmittelentscheids stets das kommunale Legislativorgan entscheiden muss und eine Delegation dieser Kompetenz an das Exekutivorgan unzulässig ist, erscheint nicht als willkürlich (E. 6).\nDie Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben am 17. Mai 1992 eine neue Bau- und Zonenordnung angenommen. Zur Abstimmungsvorlage gehörte auch der nachstehende Teil über die Ergreifung von Rechtsmitteln:\n\"3. Der Stadtrat wird verpflichtet, Rechtsmittelentscheide und Genehmigungsbeschlüsse, welche zu einer ganzen oder teilweisen Aufhebung dieser Bauordnung oder der zugehörigen Pläne führen, anzufechten, soweit es sich um eine erhebliche Änderung handelt und soweit eine Anfechtung nicht als aussichtslos erscheint. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid des Gemeinderates im Einzelfall.\"\nGegen die neue Bau- und Zonenordnung wurden über 400 Rekurse eingereicht. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich hiess in der Zwischenzeit zahlreiche von ihnen gut und hob verschiedene Festsetzungen der vom Volk am 17. Mai 1992 angenommenen Bau- und Zonenordnung auf. Die Stadt Zürich focht mehrere Entscheide der Baurekurskommission mit Rekurs beim Regierungsrat an und berief sich dabei auf die oben angeführte Ziffer 3 des Gemeindebeschlusses vom 17. Mai 1992.\nDer Regierungsrat gab am 14. Dezember 1994 den zwei von B. und W. eingereichten Aufsichtsbeschwerden gegen Ziffer 3 des Gemeindebeschlusses vom 17. Mai 1992 im wesentlichen Folge. Er erklärte, dass dieser Bestimmung zwar eine rechtskonforme Auslegung gegeben werden könne und deshalb von ihrer Aufhebung abzusehen sei. Es sei jedoch klarzustellen, dass der Stadtrat vom Gemeinderat in einem geeigneten Verfahren die Zustimmung zu den bereits erhobenen und zu den künftigen Rekursen einzuholen habe.\nDer Stadtrat von Zürich hat namens der Stadt Zürich gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid des Regierungsrats vom 14. Dezember 1994 eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie eingereicht. S. hat gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 14. Dezember 1994 ebenfalls eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner politischen Rechte und hilfsweise auch des Willkürverbots und der Gemeindeautonomie.\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde der Stadt Zürich ab und tritt auf jene von S. nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Beschwerdeführer S. macht geltend, der angefochtene Aufsichtsentscheid des Regierungsrats missachte den Volksentscheid vom 17. Mai 1992 und verletze daher die politischen Rechte der Stimmbürger. Die damals vom Volk beschlossene Regelung, welche den Stadtrat verpflichte, die die Bau- und Zonenordnung ganz oder teilweise aufhebenden Rechtsmittelentscheide anzufechten, werde durch die regierungsrätlichen Anordnungen ihres Gehalts völlig entleert und faktisch ausser Kraft gesetzt.\na) Mit dem angefochtenen Entscheid wird die fragliche Ziffer 3 der vom Volk am 17. Mai 1992 angenommenen Vorlage über die Bau- und Zonenordnung nicht aufgehoben. Der Regierungsrat hat vielmehr erklärt, diese lasse sich so auslegen, dass sie mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts von § 155 GemG in Einklang stehe. Dementsprechend hat er den Stadtrat von Zürich zu einer bestimmten Handhabung von Ziffer 3 des Beschlusses vom 17. Mai 1992 angehalten.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers greift die regierungsrätliche Anordnung nicht in die politischen Rechte der Stimmbürger ein. Wie erwähnt hebt sie Ziffer 3 des Beschlusses vom 17. Mai 1992 nicht auf. Zudem ergibt sich aus dem Stimmrecht kein Anspruch darauf, dass eine vom Volk erlassene\nBGE 121 I 155 S. 158\nRegelung von den rechtsanwendenden Behörden nur in einem ganz bestimmten Sinne verstanden und ausgelegt werde."}