{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-138_1995-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-138%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "d5060684dfbfc99c5cac3536af9fb299"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden. Grundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3). Eigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4). Anerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b). Vorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)? Die Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 let. a OJ, garantie de la liberté de vote et d'élection dans les Landsgemeinde. Portée des droits de voter et d'élire garantis par le droit fédéral (consid. 3). Particularités du système de démocratie directe des Landsgemeinde (consid. 4). Reconnaissance de la Landsgemeinde en tant qu'institution du droit cantonal (consid. 5b). Contrôle préjudiciel de la constitution cantonale (consid. 5c)? En dépit de certaines insuffisances inhérentes au système, l'institution d'un vote par Landsgemeinde ne viole pas la liberté de vote (consid. 5c)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 85 lett. a OG, garanzia della libertà di voto e di elezione nelle Landsgemeinde. Principi del diritto di voto ed elettorale garantiti dal diritto federale (consid. 3). Particolarità del sistema di democrazia diretta delle Landsgemeinde (consid. 4). Riconoscimento della Landsgemeinde come istituzione del diritto cantonale (consid. 5b). Controllo a titolo pregiudiziale della costituzione cantonale (consid. 5c)? Nonostante determinate insufficienze inerenti al sistema, l'indire uno scrutinio per Landsgemeinde non viola la libertà di voto (consid. 5c)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:06", "Checksum": "718c6428bf17843ebd18f586a978be25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 19.04.1995 BGE 121 I 138\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden. Grundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3). Eigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4). Anerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b). Vorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)? Die Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c).\n\n\nWahlergebnissen, die den freien Willen der Stimmbürger nicht zuverlässig wiedergeben würden. Jeder oder fast jeder Stimmbürger hat die Möglichkeit, an der Landsgemeinde tatsächlich teilzunehmen; dies gilt für Befürworter einer Vorlage in gleichem Ausmass wie für Gegner. Es kann abstrakt auch nicht gesagt werden, dass eine freie Willensäusserung trotz denkbarer Beeinflussungen zum vornherein nicht möglich sein sollte; denn es kann nicht bestimmt werden, in welcher Weise, ob zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten Vorlage sich solche auswirken würden. Auch der Umfang der Stimmbeteiligung hat nicht klar Einfluss in der einen oder andern Richtung; der Beschwerdeführer tut auf jeden Fall nicht dar, dass eine hohe oder niedrige Stimmbeteiligung die Abstimmung über eine neue Kantonsverfassung bevorzugen oder benachteiligen würde. Gleich verhält es sich mit den Schwierigkeiten der Feststellung des Ergebnisses, welche nur in einem Einzelfall, nicht aber abstrakt Anlass zu Verfälschungen geben könnten.\nAll diese Rügen und Bedenken sind aus der Sicht der Versammlungsdemokratie gewissermassen systembedingt. Sie haben sich gegenseitig überschneidende und kompensierende Auswirkungen und sind demgemäss in bezug auf die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen neutral. Es kann nicht abstrakt gesagt werden, dass im Verhältnis zum tatsächlichen Resultat an einer Landsgemeindeabstimmung wesentlich mehr Befürworter als Gegner einer Vorlage krankheits- oder arbeitsbedingt oder aus beliebig andern Gründen der Landsgemeinde fernbleiben und dadurch das Ergebnis klar in der einen oder andern Richtung beeinflusst würde. Das Abschätzen des Resultats, welches, wie das Bundesgericht unterstrichen hat, von den Behörden grosse Sorgfalt verlangt (\nBGE 100 Ia 362 S. 363), mag im Einzelfall zu Diskussionen Anlass geben. Die Schwierigkeiten vermögen indessen das System nicht grundsätzlich und vollkommen unabhängig von einer konkreten Abstimmung in Frage zu stellen.\nDie konkreten Unzulänglichkeiten des Abstimmungssystems an Landsgemeinden führen daher abstrakt gesehen nicht zu Wahl- und Abstimmungsergebnissen, welche den freien Willen der Stimmbürger nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck brächten. Aus diesen Gründen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde nicht durch."}