{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-04-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-138_1995-04-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-138%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "d5060684dfbfc99c5cac3536af9fb299"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 19.04.1995 BGE 121 I 138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlichrechtlichen Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden. Grundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3). Eigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4). Anerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b). Vorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)? Die Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Regeste\n<br>Art. 85 let. a OJ, garantie de la liberté de vote et d'élection dans les Landsgemeinde. Portée des droits de voter et d'élire garantis par le droit fédéral (consid. 3). Particularités du système de démocratie directe des Landsgemeinde (consid. 4). Reconnaissance de la Landsgemeinde en tant qu'institution du droit cantonal (consid. 5b). Contrôle préjudiciel de la constitution cantonale (consid. 5c)? En dépit de certaines insuffisances inhérentes au système, l'institution d'un vote par Landsgemeinde ne viole pas la liberté de vote (consid. 5c)."}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Regesto\n<br>Art. 85 lett. a OG, garanzia della libertà di voto e di elezione nelle Landsgemeinde. Principi del diritto di voto ed elettorale garantiti dal diritto federale (consid. 3). Particolarità del sistema di democrazia diretta delle Landsgemeinde (consid. 4). Riconoscimento della Landsgemeinde come istituzione del diritto cantonale (consid. 5b). Controllo a titolo pregiudiziale della costituzione cantonale (consid. 5c)? Nonostante determinate insufficienze inerenti al sistema, l'indire uno scrutinio per Landsgemeinde non viola la libertà di voto (consid. 5c)."}], "ScrapyJob": "446973/47/2981", "Zeit UTC": "16.07.2026 22:01:06", "Checksum": "718c6428bf17843ebd18f586a978be25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE) Teil I 19.04.1995 BGE 121 I 138\nRegeste:\nRegeste\n<br>Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden. Grundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3). Eigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4). Anerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b). Vorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)? Die Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c).\n\nUrteilskopf\n121 I 138\n20. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. April 1995 i.S. Willi Rohner gegen Kantonsrat und Regierungsrat von Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nArt. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden.\nGrundsätze des bundesrechtlich gewährleisteten Stimm- und Wahlrechts (E. 3).\nEigenheiten des direktdemokratischen Systems der Landsgemeinden (E. 4).\nAnerkennung der kantonalrechtlichen Institution der Landsgemeinde (E. 5b).\nVorfrageweise Überprüfung der Kantonsverfassung (E. 5c)?\nDie Anordnung einer Landsgemeindeabstimmung verletzt die Abstimmungsfreiheit trotz systembedingter Unzulänglichkeiten nicht (E. 5c).\nDer Kantonsrat von Appenzell A.Rh. beriet am 20. Februar 1995 in zweiter Lesung die Vorlage für eine neue totalrevidierte Kantonsverfassung. Er nahm den bereinigten Entwurf \"zuhanden der Landsgemeinde 1995\" mit nur wenigen Gegenstimmen an. Am 13. März 1995 genehmigte der Kantonsrat die Geschäftsordnung für die Landsgemeinde vom 30. April 1995 mit einer Gegenstimme; diese sah u.a. die Abstimmung über die neue Kantonsverfassung vor.\nWilli Rohner wandte sich vorerst an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und hat am 22. März 1995 direkt beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG erhoben. Er stellt den Antrag, die Beschlüsse des Kantonsrates vom 20. Februar und vom 13. März 1995 seien aufzuheben, soweit mit ihnen die Abstimmung über die neue Kantonsverfassung an der Landsgemeinde 1995 angeordnet werde. Zur Begründung seiner Stimmrechtsbeschwerde macht er im wesentlichen geltend, über ein derart wichtiges Geschäft wie eine neue Kantonsverfassung könne wegen der Unzulänglichkeiten von Landsgemeinden nicht ohne Verletzung der bundesrechtlich garantierten Abstimmungsfreiheit abgestimmt werden.\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\nErwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Stimmrechtsbeschwerde das Ziel, dass über die neue Kantonsverfassung, wie sie vom Kantonsrat in zwei Lesungen und nach durchgeführter Volksdiskussion verabschiedet worden ist, nicht an der Landsgemeinde vom 30. April 1995, sondern anlässlich einer Urnenabstimmung Beschluss gefasst wird. Die Beschwerde richtet sich gegen die beiden Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen der Verfassungsentwurf zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet bzw. die Geschäftsordnung für die Landsgemeinde vom 30. April 1995 beschlossen worden ist. Diese Beschlüsse stellen Vorbereitungshandlungen zur Landsgemeinde dar, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort anzufechten sind (\nBGE 110 Ia 176 E. 1a S. 178,\nBGE 118 Ia 271 E. d S. 274,\nBGE 118 Ia 415 E. 2 S. 417). In bezug auf beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer die Frist nach\nArt. 89 OG BGE 121 I 138 S. 140\neingehalten. Ein kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben, so dass auch der Instanzenzug nach\nArt. 86 Abs. 1 OG ausgeschöpft ist. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Kanton Appenzell A.Rh. stimmberechtigt und demnach zur Beschwerde im Sinne von\nArt. 85 lit. a OG legitimiert (\nBGE 119 Ia 167 S. 169). Schliesslich sind auch die Anträge - Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und damit Absetzung der Abstimmung über die Kantonsverfassung bzw. Aufhebung der Abstimmung, falls das Geschäft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von der Landsgemeinde behandelt würde - zulässig (\nBGE 113 Ia 46 E. 1c S. 50,\nBGE 110 Ia 176 S. 180, mit Hinweisen). Demnach kann auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde eingetreten werden.\n2. Die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908 (KV/AR; SR 131.224.1) ordnet die Landsgemeinde in den Art. 40 ff. Nach Art. 40 besteht die Landsgemeinde aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern. Als gesetzgebender Behörde steht ihr gemäss Art. 42 Ziff. 1 u.a. der Entscheid über die Revision der Verfassung zu. Anträge an die Landsgemeinde können nach Art. 44 vom Kantonsrat oder von einer bestimmten Anzahl von Stimmbürgern ausgehen. In bezug auf die Revision der Verfassung bestimmt Art. 83, dass die Verfassung jederzeit abgeändert werden kann und dass Verfassungsänderungen auf dem in den Art. 42 und 44 vorgezeichneten Wege erfolgen; wird eine Gesamtrevision begehrt, spricht sich die Landsgemeinde zuerst über die Grundsatzfrage der Totalrevision aus und beauftragt im bejahenden Fall den Kantonsrat oder einen besonders zu wählenden Revisionsrat damit (vgl. zum Ganzen HANSUELI MÖSLE, Verfassungsgebung und einfache Gesetzgebung im Kanton Appenzell Ausserrhoden, Diss. St. Gallen 1986, S. 166 ff. und 169 ff.).\nIm vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, mit der Anordnung, dass an der Landsgemeinde vom 30. April 1995 über die vom Kantonsrat ausgearbeitete Totalrevision der Kantonsverfassung abgestimmt werden soll, würden formelle Bestimmungen der noch gültigen Kantonsverfassung oder anderer Erlasse verletzt. Aus den genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung ergibt sich klar, dass über Änderungen der Kantonsverfassung die Landsgemeinde Beschluss fasst. Es deutet nichts darauf hin, dass es sich bei einer Totalrevision der Kantonsverfassung anders verhalten sollte. Eine Urnenabstimmung ist für Revisionen der Verfassung nirgends vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die\nBGE 121 I 138 S. 141\nangefochtene Abstimmungsanordnung mit dem kantonalen Verfassungsrecht im Einklang steht."}