Zulässig sind polizeilich und sozialpolitisch motivierte Eingriffe ( BGE 120 Ia 126 E. 4a; BGE 119 Ia 59 E. 6a S. 68; BGE 118 Ia 175 E. 1 mit Hinweisen). Hingegen sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, unzulässig ( BGE 118 Ia 175 E. 1 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren ( BGE 120 Ia 236 E. 1a) beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind ( BGE 119 Ia 59 E. 6a).