es sei nicht möglich zu prüfen, ob er eine "städtebaulich vorzügliche Gestaltung" im Sinne von Art. 28 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz, BauG) erlaube. Die gegen diesen Entscheid vom Planungskonsortium "Rosenegg" erhobene staatsrechtliche Beschwerde weist das Bundesgericht ab BGE 121 I 117 S. 120 aus folgenden Erwägungen: 3. In der Sache berufen sich die Beschwerdeführer auf das Willkürverbot ( Art. 4 BV), die Eigentumsgarantie ( Art. 22ter BV), die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV) sowie vorfrageweise auf die Gemeindeautonomie. a) Die Beschwerdeführer legen nicht im einzelnen dar, weshalb Art.