17 Abs. 1 DAG). e) Da sich für die von der Anklagekammer gewählte Lösung den kantonalen Bestimmungen keine Anhaltspunkte entnehmen lassen und diese Lösung ausserdem zu der unter Erwägung 3d erwähnten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, hat die Anklagekammer Art. 202 Abs. 1 StrV willkürlich ausgelegt, indem sie den Beschwerdeführern nicht die vollständigen Verteidigungskosten als Entschädigung zusprach.