Die Lösung des angefochtenen Entscheids würde auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einem amtlichen Verteidiger bei Freispruch oder Aufhebung der Strafverfolgung ohne Kostenfolge und einem obsiegenden amtlichen Anwalt in einem Zivilprozess oder in der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 1993, in BVR 1994 S. 281 ff.) bewirken, in welchen Verfahren die unterliegende Partei zu einem vollständigen Parteikostenersatz verpflichtet wird. Hinzu käme eine weitere Ungleichbehandlung gegenüber dem amtlichen Verteidiger, dessen Klienten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.