Den kantonalen Bestimmungen lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden. Dies führt dazu, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Verlierens zu verlegen sind. Mit Blick auf Art. 202 StrV heisst das, dass die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Angeschuldigten unabhängig davon festzusetzen ist, ob er privat oder amtlich verteidigt war.