ZPO aber erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Danach kann der amtliche Anwalt einer obsiegenden Partei seine Entschädigung nur dann vom Staat verlangen, wenn die BGE 121 I 113 S. 116 Eintreibung der Kostenforderung vom Prozessgegner gemäss Art. 82 ZPO erfolglos bleibt oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - mit dem Staat als "Prozessgegner" - nicht erfüllt. Den kantonalen Bestimmungen lassen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden.