Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten aber enthält keine Bestimmung über die Vollstreckung von Kostenentscheiden. Es verbietet sich deshalb auch aus diesem Grund, aus dem "freien Zutritt zu den Gerichtshöfen", wie ihn der Staatsvertrag garantiert, abzuleiten, dass einem in den Vereinigten Staaten ansässigen amerikanischen Kläger keine Prozesskaution auferlegt werden dürfte (STUTZER, a.a.O., S. 68 und 70; vgl. auch BGE 60 I 220 E. 5 S. 227).