Das ist das notwendige Gegenstück zum Verzicht auf die Auferlegung von Prozesskautionen ( BGE 94 I 358 E. 4, S. 363 mit Hinweisen). Denn erst wenn gewährleistet ist, dass eine dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckt werden kann, entfällt die Gefahr, der die Kautionspflicht wegen ausländischen Wohnsitzes begegnen soll (vgl. E. 2 hievor). Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten aber enthält keine Bestimmung über die Vollstreckung von Kostenentscheiden.