die Vereinigten Staaten sind diesem multilateralen Vertrag bisher nicht beigetreten) - den Kautionsgrund des fehlenden inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zwischen den einzelnen Vertragsstaaten beseitigen. Diese Verträge sehen nämlich gleichzeitig vor, dass Kostenentscheide, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, auch BGE 121 I 108 S. 113 von den anderen Vertragsstaaten zu vollstrecken sind (Art. 17-19 der Haager Übereinkunft; zu weiteren Staatsverträgen STUTZER, a.a.O., S. 46 ff.). Das ist das notwendige Gegenstück zum Verzicht auf die Auferlegung von Prozesskautionen ( BGE 94 I 358 E. 4, S. 363 mit Hinweisen).