Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie aus dem Staatsvertrag eine Pflicht der Zuger Gerichte ableiten möchte, in den Vereinigten Staaten ansässige Personen Schweizern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton gleichzustellen. Der Staatsvertrag verbietet bloss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, verpflichtet die Behörden hingegen nicht, Personen, die ihren Wohnsitz im anderen Vertragsstaat haben, gleich wie im Inland Ansässige zu behandeln (vgl. E. 2 hievor; missverständlich insoweit BGE 76 I 111 E. 3 S. 119 f. und BGE 23 I 490 E. 4 und 5 S. 496; unrichtig GERHARD WALTER, a.a.O., S. 240). c)