All diese Rügen stossen ins Leere. Der in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Vorwurf einer Gehörsverweigerung ist ebenfalls unbegründet; denn ein Anspruch der Parteien darauf, dass das Gericht ihre Behauptungen hört und sorgfältig prüft und die von ihnen angebotenen Beweise abnimmt, besteht nur für rechtserhebliche Vorbringen ( BGE 119 Ib 492 E. 4b/bb S. 505; BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). b) In BGE 76 I 111 ff. ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass amerikanische Staatsbürger aufgrund des Staatsvertrages in jedem Kanton gleich zu behandeln sind wie Bürger eines anderen Kantons.