Für den Ausgang der Streitsache spielt deshalb keine Rolle, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Schweiz wohnhafte Schweizer in New York zur Leistung von Prozesskautionen verpflichtet werden können. Die Behauptungen und Beweisangebote, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu dieser Frage vorgebracht hat, erweisen sich als unerheblich. Die Beschwerdeführerin rügt daher vergeblich, die Justizkommission habe diese Vorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und den Staatsvertrag sowie das Willkürverbot von Art. 4 BV verletzt, indem sie die Rechtslage nach New Yorker Recht nicht überprüft BGE 121 I 108 S. 112 habe. All diese Rügen stossen ins Leere.