Das Bundesgericht ging davon aus, dass ein Anspruch von Amerikanern auf Gleichbehandlung nur soweit besteht, als Schweizern im betreffenden amerikanischen Bundesstaat Gegenrecht gewährt wird (E. 5 S. 228; ebenso die Waadtländer Praxis: POUDRET/WURZBURGER/HALDY, Komm. ZPO/VD, 3. Aufl. 1991, N. 1 zu Art. 95 am Ende). Die Erwägungen, die BGE 60 I 220 ff. zur "reziproken Gleichbehandlung" anführt, erklären sich demnach aus der besonderen Ausgestaltung der "cautio judicatum solvi" in der Waadtländer Zivilprozessordnung. Sie lassen sich entgegen dem, was die Beschwerdeführerin und auch die Justizkommission anzunehmen scheinen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.