war die Tragweite des Staatsvertrages in bezug auf das Waadtländer Zivilprozessrecht zu beurteilen. Dieses sieht die Kautionspflicht wegen auswärtigen Wohnsitzes nur für Ausländer und nicht auch für Schweizer vor (Art. 81 aZPO/VD; ebenso Art. 95 Abs. 1 der geltenden ZPO/VD). Es stellte sich daher die Frage, wieweit Amerikaner mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz im Ausland wohnhaften Schweizern gleichzustellen und aus diesem Grund von der Kautionspflicht zu befreien sind. Das Bundesgericht ging davon aus, dass ein Anspruch von Amerikanern auf Gleichbehandlung nur soweit besteht, als Schweizern im betreffenden amerikanischen Bundesstaat Gegenrecht gewährt wird (E. 5 S. 228;