Die gleiche Kautionspflicht hätte auch einem in New York wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen auferlegt BGE 121 I 108 S. 111 werden können. Das angefochtene Urteil knüpft den Zugang der Beschwerdeführerin zu den Gerichten des Kantons Zug somit nicht an strengere Voraussetzungen, als sie für Auslandschweizer gelten. Der Entscheid hält deshalb sowohl vor Art. 4 BV als auch vor Art. I Abs. 1 des Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten stand. 3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen: a) In BGE 60 I 220 ff. war die Tragweite des Staatsvertrages in bezug auf das Waadtländer Zivilprozessrecht zu beurteilen.