Zürich 1967, S. 13). Unter diesen Umständen kann von einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum amerikanischen Staat, sondern wegen ihres ausländischen Sitzes zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Die gleiche Kautionspflicht hätte auch einem in New York wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen auferlegt BGE 121 I 108 S. 111 werden können.