BGE 121 I 108 S. 110 kritisch GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 240). Der vorliegende Fall gibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Kautionspflicht nach § 43 Abs. 1 ZPO/ZG beruht - wie diejenige nach Art. 150 Abs. 2 OG und nach den entsprechenden Vorschriften anderer kantonaler Zivilprozessordnungen (vgl. die Übersicht bei VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 1992, S. 364 Rz. 38) - auf dem folgenden Grundgedanken: Der Kläger entscheidet über die Anhebung des Prozesses.