BV verletzt. 2. Der genannte Staatsvertrag verpflichtet beide Vertragsstaaten, die Bürger des anderen Landes "auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zuzulassen und zu behandeln", und bestimmt insbesondere, dass diese "freien Zutritt zu den Gerichtshöfen" haben und "vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte verfolgen" können (Art. I Abs. 1). Das Bundesgericht hat es in BGE 60 I 220 (E. 5 S. 226 ff.) abgelehnt, aus der Garantie des freien Zugangs zu den Gerichten einen Anspruch des in den Vereinigten Staaten wohnhaften Amerikaners darauf abzuleiten, von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution wegen auswärtigen Wohnsitzes befreit zu werden.