Gegen den Entscheid der Justizkommission hat die I. Inc. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen: 1. Nach § 43 Abs. 1 ZPO/ZG kann der Kläger unter anderem dann zur Sicherstellung der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat. Gestützt auf diese Bestimmung haben die kantonalen Instanzen die Kautionspflicht der Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in New York hat, bejaht.