{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-06-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-108_1995-06-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-108%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "f3cb737ba05f691037f7aa0778934e6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum amerikanischen Staat, sondern wegen ihres ausländischen Sitzes zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Die gleiche Kautionspflicht hätte auch einem in New York wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen auferlegt\nBGE 121 I 108 S. 111\nwerden können. Das angefochtene Urteil knüpft den Zugang der Beschwerdeführerin zu den Gerichten des Kantons Zug somit nicht an strengere Voraussetzungen, als sie für Auslandschweizer gelten. Der Entscheid hält deshalb sowohl vor\nArt. 4 BV als auch vor Art. I Abs. 1 des Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten stand.\n3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen:\na) In BGE 60 I 220 ff. war die Tragweite des Staatsvertrages in bezug auf das Waadtländer Zivilprozessrecht zu beurteilen. Dieses sieht die Kautionspflicht wegen auswärtigen Wohnsitzes nur für Ausländer und nicht auch für Schweizer vor (Art. 81 aZPO/VD; ebenso Art. 95 Abs. 1 der geltenden ZPO/VD). Es stellte sich daher die Frage, wieweit Amerikaner mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz im Ausland wohnhaften Schweizern gleichzustellen und aus diesem Grund von der Kautionspflicht zu befreien sind. Das Bundesgericht ging davon aus, dass ein Anspruch von Amerikanern auf Gleichbehandlung nur soweit besteht, als Schweizern im betreffenden amerikanischen Bundesstaat Gegenrecht gewährt wird (E. 5 S. 228; ebenso die Waadtländer Praxis: POUDRET/WURZBURGER/HALDY, Komm. ZPO/VD, 3. Aufl. 1991, N. 1 zu Art. 95 am Ende). Die Erwägungen, die BGE 60 I 220 ff. zur \"reziproken Gleichbehandlung\" anführt, erklären sich demnach aus der besonderen Ausgestaltung der \"cautio judicatum solvi\" in der Waadtländer Zivilprozessordnung. Sie lassen sich entgegen dem, was die Beschwerdeführerin und auch die Justizkommission anzunehmen scheinen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Da nach Zuger Recht auch Auslandschweizer kautionspflichtig sind, fällt hier eine Ungleichbehandlung zwischen diesen und Amerikanern mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zum vornherein ausser Betracht (E. 2 hievor).\nFür den Ausgang der Streitsache spielt deshalb keine Rolle, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Schweiz wohnhafte Schweizer in New York zur Leistung von Prozesskautionen verpflichtet werden können. Die Behauptungen und Beweisangebote, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu dieser Frage vorgebracht hat, erweisen sich als unerheblich. Die Beschwerdeführerin rügt daher vergeblich, die Justizkommission habe diese Vorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und den Staatsvertrag sowie das Willkürverbot von\nArt. 4 BV verletzt, indem sie die Rechtslage nach New Yorker Recht nicht überprüft\nBGE 121 I 108 S. 112\nhabe. All diese Rügen stossen ins Leere. Der in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Vorwurf einer Gehörsverweigerung ist ebenfalls unbegründet; denn ein Anspruch der Parteien darauf, dass das Gericht ihre Behauptungen hört und sorgfältig prüft und die von ihnen angebotenen Beweise abnimmt, besteht nur für rechtserhebliche Vorbringen (\nBGE 119 Ib 492 E. 4b/bb S. 505;\nBGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen).\nb) In BGE 76 I 111 ff. ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass amerikanische Staatsbürger aufgrund des Staatsvertrages in jedem Kanton gleich zu behandeln sind wie Bürger eines anderen Kantons. Auch dieser Grundsatz ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht berührt, da das Zuger Recht im Hinblick auf die Kautionspflicht gar nicht zwischen Schweizern, seien sie Bürger des Kantons Zug oder eines andern Kantons, und Ausländern unterscheidet. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie aus dem Staatsvertrag eine Pflicht der Zuger Gerichte ableiten möchte, in den Vereinigten Staaten ansässige Personen Schweizern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton gleichzustellen. Der Staatsvertrag verbietet bloss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, verpflichtet die Behörden hingegen nicht, Personen, die ihren Wohnsitz im anderen Vertragsstaat haben, gleich wie im Inland Ansässige zu behandeln (vgl. E. 2 hievor; missverständlich insoweit BGE 76 I 111 E. 3 S. 119 f. und BGE 23 I 490 E. 4 und 5 S. 496; unrichtig GERHARD WALTER, a.a.O., S. 240).\nc) Da die Kautionspflicht gemäss § 43 Abs. 1 ZPO/ZG auch Auslandschweizer trifft, würde die Auffassung der Beschwerdeführerin im übrigen auf eine Privilegierung von Amerikanern mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gegenüber dort wohnhaften Schweizern hinauslaufen. Das aber kann nicht Sinn und Zweck des Staatsvertrages sein (DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, a.a.O., S. 42 f. Rz. 58 und 60; STUTZER, a.a.O., S. 70, je mit weiteren Hinweisen; OGer TG in SJZ 62/1966, S. 160 f.).\nd) Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten wesentlich von den Staatsverträgen unterscheidet, die - wie insbesondere die Haager Zivilprozessrechts-Übereinkunft (SR 0.274.12; die Vereinigten Staaten sind diesem multilateralen Vertrag bisher nicht beigetreten) - den Kautionsgrund des fehlenden inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zwischen den einzelnen Vertragsstaaten beseitigen. Diese Verträge sehen nämlich gleichzeitig vor, dass Kostenentscheide, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, auch\nBGE 121 I 108 S. 113"}