{"Signatur": "CH_BGE_001", "Spider": "CH_BGE", "Sprache": "de", "Datum": "1995-06-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGE/CH_BGE_001_BGE-121-I-108_1995-06-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-108%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", "Checksum": "f3cb737ba05f691037f7aa0778934e6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BGE 121 I 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE) Teil I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF) Partie I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF) Parte I 09.06.1995 BGE 121 I 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE) Teil I"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF) Partie I"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF) Parte I"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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AG (staatsrechtliche Beschwerde)\nRegeste\nArt. 4 BV; Staatsvertrag von 1850/1855 mit den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.142.113.361).\nTragweite der Garantien des freien Zugangs zu den Gerichten und der Gleichbehandlung in bezug auf die Pflicht des im Ausland wohnhaften Klägers zur Sicherstellung der Parteikosten des Beklagten.\nA.- Die in New York domizilierte I. Inc. reichte am 13. September 1993 beim Kantonsgericht Zug gegen die N. AG, Steinhausen, eine Forderungsklage über US $ 7'726'142.-- zuzüglich Zins ein. Auf Begehren der Beklagten verpflichtete das Kantonsgericht die Klägerin mit Beschluss vom 2. Dezember 1993, im Umfang von Fr. 168'700.-- Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung zu leisten.\nBGE 121 I 108 S. 109\nDie Beschwerde, welche die I. Inc. gegen diesen Beschluss erhob, wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 15. September 1994 ab.\nB.- Gegen den Entscheid der Justizkommission hat die I. Inc. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden\nErwägungen:\n1. Nach\n§ 43 Abs. 1 ZPO/ZG kann der Kläger unter anderem dann zur Sicherstellung der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat. Gestützt auf diese Bestimmung haben die kantonalen Instanzen die Kautionspflicht der Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in New York hat, bejaht. Damit haben sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen den Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 17. Dezember 1850/21. Juli 1855 (SR 0.142.113.361) verstossen und überdies\nArt. 4 BV verletzt.\n2. Der genannte Staatsvertrag verpflichtet beide Vertragsstaaten, die Bürger des anderen Landes \"auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zuzulassen und zu behandeln\", und bestimmt insbesondere, dass diese \"freien Zutritt zu den Gerichtshöfen\" haben und \"vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte verfolgen\" können (Art. I Abs. 1). Das Bundesgericht hat es in\nBGE 60 I 220 (E. 5 S. 226 ff.) abgelehnt, aus der Garantie des freien Zugangs zu den Gerichten einen Anspruch des in den Vereinigten Staaten wohnhaften Amerikaners darauf abzuleiten, von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution wegen auswärtigen Wohnsitzes befreit zu werden. In\nBGE 76 I 111 (E. 3 S. 120) hat es diese Auffassung in einem obiter dictum - jedenfalls im Ergebnis - bestätigt. Die Lehre sowie die Praxis anderer Bundesbehörden und kantonaler Gerichte schliessen sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an (DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, Répertoire de droit international privé suisse, Bd. III., S. 41 ff. Rz. 53 ff.; HANSJÖRG STUTZER, Die Kautionspflicht im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 68 ff., je mit weiteren Hinweisen; ferner LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, Komm. ZPO/BE, 4. Aufl. 1995, N. 4f zu Art. 70; STRÄULI/MESSMER, Komm. ZPO/ZH, 2. Aufl. 1982, N. 10 zu § 73; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2.2 zu Art. 150 am Ende; OGer TG in SJZ 62/1966, S. 160 f.; CJ GE in SJ 1984, S. 200 ff.;\nBGE 121 I 108 S. 110\nkritisch GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 240).\nDer vorliegende Fall gibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Kautionspflicht nach\n§ 43 Abs. 1 ZPO/ZG beruht - wie diejenige nach\nArt. 150 Abs. 2 OG und nach den entsprechenden Vorschriften anderer kantonaler Zivilprozessordnungen (vgl. die Übersicht bei VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 1992, S. 364 Rz. 38) - auf dem folgenden Grundgedanken: Der Kläger entscheidet über die Anhebung des Prozesses. Er hat es in der Hand, die Aussichten einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Risiko abzuwägen, für die Kosten allenfalls auch bei Obsiegen keinen Ersatz zu erlangen. Der Beklagte geht demgegenüber die Kostenrisiken des Prozesses in der Regel nicht freiwillig ein. Er soll daher vor der Gefahr geschützt werden, dass seine Parteikosten trotz Obsiegens an ihm hängen bleiben, weil die ihm zugesprochene Parteientschädigung sich als uneinbringlich erweist (STUTZER, a.a.O., S. 9). Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn der Kläger im Ausland ansässig ist, da dort Kostenentscheide schweizerischer Gerichte nicht ohne weiteres vollstreckt werden können.\n§ 43 Abs. 1 ZPO/ZG sieht deshalb für diesen Fall vor, dass der Kläger zur Sicherstellung der Parteientschädigung verhalten werden kann (WALDER, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 243 Rz. 4; vgl. auch\nBGE 60 I 220 E. 5 S. 227). Dem Grundgedanken dieser Kautionspflicht entspricht, dass sie sich einzig aus dem ausländischen Wohnsitz des Klägers ergibt, mithin unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit besteht. Kautionspflichtig sind folglich auch Schweizer mit Wohnsitz im Ausland (vgl. zur entsprechenden Regelung in St. Gallen DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, a.a.O., S. 43 N. 60; in Zürich STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 73; im Thurgau SJZ 62/1966, S. 160 f.; im Bund\nBGE 80 II 94 f. sowie POUDRET, N. 2.2 zu Art. 150; siehe ferner auch RAINER ISLER, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 13)."}